Das müssen Arbeitgeber bei Kurzarbeit beachten Die Umstellung auf Kurzarbeit ist für viele Gastronomen der einzige Weg, ihre Mitarbeiter zu halten. Foto: Pixabay

Wegen der angeordneten Betriebsschließungen müssen zahlreiche Gastronomen ihre Angestellten auf Kurzarbeit setzen. Worauf Arbeitgeber dabei achten müssen, verrät Rechtsanwalt Matthias B. Lorenz.

Interview von Anouk Friess

Die Corona-Pandemie lässt bei Fragen zum Arbeitsrecht die Kurzarbeitsregelung besonders aktuell werden. In der Serie „Arbeitsrecht für Köchinnen und Köche“ haben wir mit Rechtsanwalt Matthias B. Lorenz bereits Fragen zum Thema Kurzarbeit, die die Arbeitnehmer betreffen, besprochen. Diesmal im Fokus: Worauf müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung von Kurzarbeit achten?

Dieses Interview ist eine gekürzte Fassung. Die ausführlichen Antworten gibt es hier.

Foto: Privat
Foto: Raab

 

Matthias B. Lorenz beschäftigt sich in seiner Tätigkeit als Rechts­an­walt vor­zugs­wei­se mit An­ge­le­gen­hei­ten des Ar­beits- und So­zi­al(ver­sicherungs-)rechts, aber auch mit den Be­rei­chen Miet- und Woh­nei­gen­tums­recht und Ver­wal­tungs­recht. Ver­kehrs­un­fall- und Fa­mi­li­en­sa­chen run­den das Port­fo­lio ab. Der VKD bietet eine kostenlose Erstberatung im Bereich Arbeitsrecht für Mitglieder durch Herrn Lorenz an.

 

1. Was sind die betrieblichen Voraussetzungen, damit ich als Arbeitgeber Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter beantragen kann?

Es muss ein „erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“ vorliegen, § 95 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Kurzarbeit muss wirksam und rechtmäßig angeordnet worden sein. Voraussetzung ist eine Rechtsgrundlage aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Eine gesonderte Vereinbarung kann mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer getroffen werden. Dem Betriebsrat können Mitbestimmungsrechte zustehen. Individuelle Regelungen müssen dabei konkret und genau, außerdem verständlich sein.

Fehlt eine Rechtsgrundlage, so kann Kurzarbeit nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eingeführt werden. Fehlt die Zustimmung, so bleibt nur eine Änderungskündigung. Vorsicht: Ist die betriebliche Vereinbarung der Kurzarbeit unwirksam, so behalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren vollen Lohnanspruch.

Außerdem muss in dem Betrieb oder der Abteilung wenigstens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein, § 97 SGB III.  Und es müssen die persönlichen Voraussetzungen (§ 98 SGB III) erfüllt sein: Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen, wobei das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder aufgelöst sein darf. Auch darf die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nicht vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sein.

Der Arbeitsausfall ist dann zunächst der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, anzuzeigen. Der Arbeitsausfall ist ebenso glaubhaft zu machen wie das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen. Die Agentur für Arbeit erlässt dann einen Bescheid, in dem festgestellt wird, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, so kann ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Hilfe finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit, gegebenenfalls auch bei Steuerberatern und Rechtsanwälten.

2. Für welche Kosten muss ich als Arbeitgeber weiterhin aufkommen?

Für die weiterhin noch erbrachte Arbeitsleistung schuldet der Arbeitgeber auch weiterhin den Lohn. Sozialversicherungsbeiträge werden diesbezüglich weiterhin aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Auch beim Bezug von Kurzarbeitergeld bleiben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Die Sozialversicherungsbeiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen, sie werden aber auf 80% reduziert. Coronabedingt erfolgt für den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2020 eine pauschalierte Erstattung. Das Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich vom Arbeitgeber ausgezahlt, dieser kann die Erstattung bei der Agentur für Arbeit beantragen.

3. Gibt es weitere Punkte, auf die ich als Arbeitgeber achten sollte?

Ja. Geringfügig Beschäftigte können kein Kurzarbeitergeld erhalten. Sie können aber grundsätzlich weiter beschäftigt werden. Auch Kündigungen bleiben beim Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Allerdings kann Kurzarbeitergeld im Fall einer Kündigung nicht mehr gezahlt werden. Bis zum 31. Dezember 2020 gilt: Urlaubsansprüche müssen nicht vorrangig aufgebraucht werden.

Vielen Dank für das Gespräch, Herr Lorenz.

Dieses Interview ist eine gekürzte Fassung. Die ausführlichen Antworten gibt es hier.

ARBEITSRECHT

In der Serie „Arbeitsrecht für Köchinnen und Köche“ veröffentlichen wir Interviews mit dem Rechtsanwalt Matthias B. Lorenz, der auf arbeitsrechtlich relevante Fragestellungen wie Kündigungsschutz, Kurzarbeitergeld, Arbeitsvertrag, Urlaubs- und Überstundenregelung eingeht. Der VKD beleuchtet dabei sowohl die relevanten Aspekte für den Arbeitnehmer, als auch die für den Arbeitgeber.

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