Antrag auf Satzungsänderungen Foto: Canva + Mitglieder erfahren mehr

In diesem Jahr wählen die VKD-Mitglieder nicht nur ein neues Präsidium, bei der digitalen Mitgliederversammlung (MV) am 19. September 2021 stimmen sie außerdem über mögliche Änderungen der VKD-Satzung ab. Es steht ein Änderungsantrag zur Abstimmung, der §12, Punkt 2 der VKD-Satzung betrifft.  

§12 Wahlen, Punkt 2

Antragsteller: Thomas Friess, VKD-Landesverbandsvorsitzender Nord 

Begründung: Die Strukturen des VKD sind vielschichtig und die Aufgaben im Präsidium umfangreich. Mit den Änderungen können sich Präsidiumskandidat:innen besser auf ein Amt fokussieren. Außerdem ist die Nähe zum aktiven Berufsleben der Köchinnen und Köche eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Arbeit in einem Berufsfachverband. Die Änderungen stellen sicher, dass die Präsidiumsmitglieder bereits mehrere Jahre mit der Verbandsarbeit vertraut und zum Ende ihrer Amtszeit maximal 70 Jahre alt sind.


Bisherige Fassung:

2. Zur Neuwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten können Vorschläge von Zweigvereinen über die Landesverbände eingebracht werden, wobei auch eine Kandidaturfür beide Ämter möglich ist.Weiterhin können Mitglieder sich selbst als Präsidiumsmitglied bewerben. 

Wählbar ist jedes ordentliche volljährige Mitglied im Sinne von § 3 Nr. 1 und Nr. 2 ,. Eine Altersbegrenzung für Mitglieder des Gesamtvorstandes ist nicht vorgesehen. Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Gastmitglieder sind nicht wählbar. Die Wahlvorschläge oder Bewerbungen sind spätestens sechs Monate nach der Bekanntgabe des Wahltermins der Wahlkommission über die Geschäftsstelle einzureichen. Die Wahlkommission kann verspätete Vorschläge in begründeten Ausnahmefällen zulassen.


Neue Fassung:

2. Zur Neuwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten können Vorschläge von Zweigvereinen über die Landesverbände eingebracht werden, wobei eine Kandidatur für beide Ämter nicht möglich ist. Weiterhin können Mitglieder sich selbst als Präsidiumsmitglied bewerben. 

Wählbar ist jedes ordentliche volljährige Mitglied im Sinne von § 3 Nr. 1 und Nr. 2, das am festgelegten Wahltermin mindestens vier Jahre Mitglied im Verein ist und an diesem Tag das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet hatAußerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Gastmitglieder sind nicht wählbar. Die Wahlvorschläge oder Bewerbungen sind spätestens sechs Monate nach der Bekanntgabe des Wahltermins der Wahlkommission über die Geschäftsstelle einzureichen. Die Wahlkommission kann verspätete Vorschläge in begründeten Ausnahmefällen zulassen.


Die vollständige Fassung der VKD-Satzung finden Sie hier

Weitere Infos zur Mitgliederversammlung und Wahl gibt es hier.


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