Kochausbildung im Teilzeitmodell Foto: Canva

Eine ausgewogene Work-Life-Balance ist der heranwachsenden Generationen wichtig. Dazu sind flexible Arbeitszeitmodelle nötig – und bereits ab der Ausbildung möglich. Rechtsanwalt Matthias B. Lorenz verrät, was bei einer Kochausbildung in Teilzeit zu beachten ist.

Interview Aina Keller/Anna Häuser

Um möglichst vielen Menschen eine Kochausbildung zu ermöglichen, werden inzwischen unterschiedliche Arbeitszeitmodelle angewandt: Worauf ist bei einer Teilzeitausbildung zu achten, welche Modelle sind denkbar und gesetzlich zugelassen?  

Grundsätzlich geht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) von einer Ausbildung in Vollzeit aus. Seit dem 1. Januar 2020 ist aber auch eine Berufsausbildung in Teilzeit möglich, § 7a BBiG. Dabei kommt es in erster Linie auf die Vereinbarung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden an, aber auch die gesetzlichen Leitlinien müssen beachtet werden.  

Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit darf nicht um mehr als 50 Prozent verkürzt werden, § 7a Abs. 1 Satz 3 BBiG. Die Verkürzung für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum – es ist auch eine „Teil-Teilzeit“ möglich – ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. 

Zu beachten ist, dass sich die Ausbildung insgesamt entsprechend der Reduzierung der Ausbildungszeit verlängert, § 7a Abs. 2 BBiG. Die Verlängerung kann dabei höchstens das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungsdauer gemäß Ausbildungsordnung betragen. 

Aber: Die Möglichkeit, eine Verkürzung der Ausbildungsdauer zu beantragen (§ 8 BBiG), bleibt bestehen. Bei entsprechendem Engagement seitens der Azubis kann also trotz Teilzeit auch innerhalb der regulären Ausbildungsdauer ein Abschluss erzielt werden. 

Ist auch die entsprechende Änderung eines bereits laufenden Vollzeit-Ausbildungsvertrags möglich? 

Auch die nachträgliche Vereinbarung von Teilzeit dürfte möglich sein. Dies setzt zunächst die Einigung von Ausbildungsbetrieb und Azubi voraus. Anschließend muss die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt werden, weil sich wesentliche Vertragsinhalte ändern. 

Unregelmäßige Arbeitszeiten und überlange Ausbildungstage sollten für Auszubildende nicht an der Tagesordnung sein. Welche gesetzlichen Möglichkeiten gibt es und worauf ist zu achten, wenn es um das Vergüten von Überstunden und Ausnahmen der Sonn- und Feiertagsarbeit für Azubis geht?  

Minderjährige Auszubildende dürfen grundsätzlich maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, § 8 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Auch Samstags- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich ausgeschlossen, §§ 16, 17 JArbSchG. Wichtig: für das Gaststättengewerbe gelten hier Ausnahmen. Jugendliche dürfen samstags und sonntags beschäftigt werden. Allerdings müssen zwei Sonntage im Monat frei bleiben und es muss ein Freizeitausgleich erfolgen.  

Volljährige Auszubildende unterliegen den Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), dürfen grundsätzlich also ebenfalls 8 Stunden täglich arbeiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, § 3 ArbZG. 

Die Vergütung der Über- und Mehrarbeit ist meist bereits im Ausbildungsvertrag explizit geregelt. Wo eine solche vertragliche Regelung fehlt, hilft § 17 Abs. 7 BBiG. Nach dieser Vorschrift ist die über die vereinbarte Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung entweder besonders (d. h. mit einem Aufschlag) zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Soweit zu den Modalitäten keine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung besteht, kann der Arbeitgeber über das Weisungsrecht die Lage eines etwaigen Freizeitausgleichs bestimmen.  

Vielen Dank für das Gespräch, Herr Lorenz. 


ARBEITSRECHT

Matthias B. Lorenz. Foto: Lothar Mantel
Foto: Lothar Mantel

In der Serie „Arbeitsrecht für Köchinnen und Köche“ veröffentlichen wir Interviews mit dem Rechtsanwalt Matthias B. Lorenz, der auf arbeitsrechtlich relevante Fragestellungen wie Kündigungsschutz, Kurzarbeitergeld, Arbeitsvertrag, Urlaubs- und Überstundenregelung eingeht. Der VKD beleuchtet dabei sowohl die relevanten Aspekte für den Arbeitnehmer, als auch die für den Arbeitgeber.


Matthias B. Lorenz beschäftigt sich in seiner Tätigkeit als Rechts­an­walt vor­zugs­wei­se mit An­ge­le­gen­hei­ten des Ar­beits– und So­zi­al(ver­sicherungs-)rechts, aber auch mit den Be­rei­chen Miet- und Ver­wal­tungs­recht. Weitere Infos gibt es unter www.lorenz-law.de. Der VKD bietet eine kostenlose Erstberatung im Bereich Arbeitsrecht für Mitglieder durch Herrn Lorenz an.  


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