Bei Schnee herrscht Räum- und Streupflicht Stürzen Gäste auf dem Betriebsgelände eines Lokals, weil der Schnee nicht geräumt wurde, kann der Inhaber dafür Haftbar gemacht werden. Foto: Pexels

Schneeräumen auf dem gesamten Betriebsgelände, auf Zufahrtswegen, Parkplätzen und Gehwegen, gehört zu den Verkehrssicherungspflichten des Arbeitgebers.

Bayern versinkt zurzeit im Schneechaos. Auch Gastronomen müssen bei Schnee einiges beachten, wie die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in einer Pressemitteilung berichtet. Stürzt ein Betriebsangehöriger auf dem Gelände und verletzt sich, ist er durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert, auch wenn sein Arbeitgeber seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist. Gleichzeitig ist der vor Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen geschützt.

Anders, wenn ein Lieferant oder Besucher auf dem Betriebsgelände zu Schaden kommt, weil nicht ausreichend geräumt wurde. Hier kann der Betriebsinhaber wegen der Verletzung der Räum- und Streupflicht haftbar gemacht werden.

Was bedeutet „ausreichend geräumt“?

Die Räum- und Streupflicht auf einem Betriebsgelände ist erfüllt, wenn die geräumten Verkehrswege bei angemessener Vorsicht gefahrlos befahren und begangen werden können. Dafür reicht es aus, genügend breite Geh- und Fahrwege zu schaffen. Eine komplette Räumung ist nicht erforderlich. Zuwege, Zufahrten und Parkplätze müssen zu den Zeiten geräumt bzw. gestreut sein, zu denen nennenswerter Verkehr zu erwarten ist.

 


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